Homeoffice und die Homeoffice-Pauschale

Die große Koalition hat für die Jahre 2020 und 2021 eine Steuerentlastung für Beschäftigte im Home-Office beschlossen. Für jeden Kalendertag, der ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, können pauschal 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen für ein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer nicht vorliegen. Die Obergrenze für die Homeoffice-Pauschale liegt bei 600 Euro im Jahr – entspricht also max. 120 Arbeitstagen zuhause. mv-works fragte beim Neustrelitzer Steuerberater Daniel Hirsch (mwh Hirsch) nach, wie sich die Pauschale auswirkt und welche Kosten Betroffene eventuell noch zusätzlich geltend machen können:

Hinweis: Diese Information stellt keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen.

Müssen Betroffene einen Nachweis über diese Homeoffice-Tage führen, um sie in der Steuererklärung angeben zu können?

Ja, das sollten sie tun. Aber da es eine Begrenzung auf 600 € gibt, können maximal 120 Tage angesetzt werden. Dabei ist zu beachten, das nur die Tage zählen, die die Arbeitnehmer*innen ausschließlich im Home-Office verbracht haben. Wenn der/die Arbeitnehmer*in doch kurz zur Arbeit gefahren ist, um zum Beispiel Belege oder die Post zu holen, zählt der Tag nicht.

Was ist mit Tagen, an denen zusätzlich noch ins Büro gependelt wurde?

In diesen Fällen ist nur die Entfernungspauschale anzusetzen.

Wird die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Werbungskostenpauschale (1.000 EUR im Jahr) vom Finanzamt anerkannt?

Nein, der Werbungskostenpauschbetrag bleibt unangetastet. Das bedeutet, der/die Steuerpflichtige muss mit der Home-Office Pauschale und seinen übrigen Werbungskosten die 1.000 € überschreiten, erst dann wirkt es sich steuerlich aus.

Welche Kosten deckt die Pauschale ab, nur Heizung und Strom oder auch Telefon und DSL?

Es werden nur die Kosten für Heizung, Strom, Miete etc. abgedeckt. Telefon und DSL-Kosten können separat angesetzt werden, sofern sie beruflich gebraucht werden.

Wann ist es ratsam, eher die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer geltend zu machen?

Hier muss man unterscheiden: Die Home-Office Pauschale wurde ja für die Arbeitnehmer*innen geschaffen, die nach steuerlichen Gesetzen „kein Arbeitszimmer“ haben. Hier gab es in der Vergangenheit viel Rechtsprechung. Unter anderem zählen eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Esstisch in der Küche nicht als Arbeitszimmer. Es muss immer ein separater Raum sein, der ausschließlich der dienstlichen Nutzung dient. Die Steuerpflichtigen, die so ein Zimmer haben, können auch ein Arbeitszimmer ansetzen, mit allen dafür anteilig angefallenen Kosten (Miete, Strom, Nebenkosten, Versicherung oder bei Hausbesitzern Afa, Zinsen, Strom, Wasser, Grundsteuer, etc.). Hier gibt es einen anderen Höchstbetrag (1.250,00 €) oder unter bestimmten Voraussetzungen auch einen unbegrenzten Abzug.

Wenn ArbeitgeberInnen zwar den Laptop für das Homeoffice stellt, nicht aber einen externen Bildschirm und den höhenverstellbaren Schreibtisch: Können ArbeitnehmerInnen freiwillige Ausgaben oder sogar für weitere Technik geltend machen?

Ja, das können sie. Man muss nur schauen, ob diese Dinge ausschließlich beruflich genutzt werden oder auch teilweise privat. Dann sind die Kosten nur anteilig anzusetzen.

Muss die überwiegend berufliche Nutzung der Anschaffung besonders begründet werden?

In der Regel ergibt es sich aus dem Wirtschaftsgut. Bei einem PC stellt sich die Frage eher nicht. Aber wenn jemand etwa einen Fernseher kauft, sollte schon erklärt werden können, wo dort der berufliche Zusammenhang ist.

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